Leukämie-, Lymphom-
und
Plasmozytomtreff
Bremen-Nord
gem. Verein
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Vereinsadresse:
SHG Leukämie-, Lymphom- und Plasmozytomtreff Bremen-Nord
Marcus Neuhaus
Gärdesstr. 19
28755 Bremen
Tel.: 0421/69986273
E-Mail: marcus@schaefer-neuhaus.de
Wir gehören zum Verbund der
Selbsthilfegruppen Bremen-Nord
und der
SHG Leukämie -, Lymphom – und
Plasmozytomtreff Bremen-Nord
Satzung
§ 1 Name / Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Aufgaben / Gemeinnützigkeit
§ 4 Mittel /Auflösung
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Organe
§ 8 Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
E – Mail- Adresse: Marcus Neuhaus (mailto:marcus@schaefer-neuhaus.de)
Internet-Adresse: http://www.leukaemiehilfe-bremen-nord.de
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S a t z u n g
Vom 1. September 2011
§ 1 Name / Sitz
( 1 ) Der Verein führt den Namen
SHG Leukämie – Lymphom und Plasmozytomtreff – Bremen – Nord
( 2 ) Er hat seinen Sitz in Bremen
§ 2 Zweck
( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und
der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die selbstlose Unterstützung
von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes
auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
( 2 ) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a ) Informations – und Kontaktstelle für Leukämie – Lymphomkranke
( Blutkrebserkrankte ) zu sein.
b ) Vermittlung von Beratung.
Betreuung und Unterstützung von Leukämiekranken ( Blutkrebserkrankten )
und deren Angehörigen.
c ) Information der Betroffenen, Angehörigen und der Allgemeinheit über
Leukämie – und Lymphomerkrankungen, sowie deren
Behandlungsmöglichkeiten.
§ 3 Aufgaben / Gemeinnützigkeit
( 1 ) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
§ 4 Mittel / Auflösung
( 1 ) Die Mittel die dem Verein zur Erreichung seines Zweckes zur Verfügung stehen sind:
a ) die Beiträge der Mitglieder mit 10,-- € pro Mitglied und Kalenderjahr
( sofern von der Mitgliederversammlung beschlossen )
b ) sonstige Einnahmen, insbesondere Spenden.
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( 2 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile an dem Vereinsvermögen.
( 5 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an:
1 ) Die DLH ( Deutsche Leukämie- und Lymphom-Hilfe e.V. – Bonn
2 ) Die Deutsche Krebshilfe e.V.- Bonn
3 ) Wenn diese nicht mehr existent sind, ist ein neuer Vorstandsbeschluss
erforderlich.
4 ) Die Verwendung des Vereinsvermögens ist hierbei ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke sicherzustellen.
§ 5 Mitgliedschaft
( 1 ) Mitglieder können sowohl Einzelpersonen als auch
juristische Personen und Personenvereinigungen werden.
( 2 ) Die Aufnahme in den Verein erfolgt mit persönlichen Aufnahmeantrag des Bewerbers
durch den Vorstand.
Die Aufnahme jugendlicher Bewerber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung
eines Erziehungsberechtigten.
( 3 ) Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben,
können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der
anderen Mitglieder, sind jedoch zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.
( 4 ) Die Mitgliedschaft erlischt durch persönlich erklärten Austritt.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von
vier Wochen erklärt werden. Sie erlischt ferner durch fristlose Kündigung des
Vorstandes, wenn auf wiederholte Mahnung der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt wird
und durch Ausschluss aus dem Verein, wenn der Vorstand bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes sich mit einfacher Mehrheit seiner Stimmen für die Ausschließung
erklärt. Die Mitgliedschaft erlischt auch durch den Tod.
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§ 6 Mitgliedsbeiträge
( 1 ) Die Höhe des jährlichen Mindestbeitrages der Mitglieder, sofern ein Beitrag erhoben
werden soll, wird vom Vorstand bestimmt und durch die Mitgliederversammlung beschlossen
( 2 ) Der Vorstand kann im Einzelfall Ausnahmen vom Regelbeitrag beschließen, auch
Beiträge ganz erlassen oder stunden.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a ) der Vorstand
b ) die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
( 1 ) Der Vorstand aus:
a ) dem/der 1. Vorsitzenden
b ) dem/der 2. Vorsitzenden
c ) dem/der Schatzmeister/in und Protokollführer/in
( 2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung aus ihre Mitte
mit einfacher Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines
neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung
der Mitgliederversammlung bedarf.
durch die insbesondere die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder bestimmt
werden. Der 2. Vorsitzende, bzw. ein zu bestimmender Protokollführer, fertigt die
nach der Satzung vorgesehenen Protokolle an. Die Protokolle sind von dem
Protollführer und von dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied, gleich aus welchem Grund, während seiner Amtszeit
aus, so bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die
restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.
( 3 ) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verein nach Maßgabe der Satzung und der
gesetzlichen Vorschriften. Die satzungsgemäße Verwendung der finanziellen Mittel
wird durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen
jährlich überprüft.
( 4 ) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte im Namen des Vorstandes nach innen
und nach außen, leitet die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Vorstandes
und legt die Tagesordnung fest.
( 5 ) Der stellvertretende Vorsitzende übt für seinen Aufgabenbereich die Befugnisse des
Vorsitzenden in dessen Vertretung aus.
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( 6 ) Der Schatzmeister unterstützt den Vorsitzenden in der Durchführung seiner Aufgaben
und hilft den Vorsitzenden bei der Kassenführung.
Der 1. Vorsitzende leitet die Geschäftsstelle und erledigt die Aufgaben der laufenden
Verwaltung unter Beachtung der Beschlüsse des Vorstandes.
( 7 ) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder gefasst.
Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
( 8 ) Jedes Mitglied des Vorstands ist alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§9 Mitgliederversammlung
( 1 ) Die Mitgliederversammlung, die von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
einzuberufen ist, wird in der Regel einmal jährlich abgehalten. Die Einberufung hat
mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Rundruf zu erfolgen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen
werden, wen dies schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens fünf
Mitgliedern verlangt wird.
( 2 ) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, Beschlüsse werden
einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorstand.
( 3 ) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von
dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
( 4 ) Der Mitgliederversammlung obliegt die
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl der Kassenprüfer
c) Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlung
d) Entgegennahme des Jahresberichts
e) Entgegennahme der Jahresrechnung und des Berichts der Kassenprüfer
für das abgelaufene Geschäftsjahr
f) Entlastung des Vorstandes
g) Beschlussfassung über den Haushaltsplan
h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
i) sonstige Beschlussfassung über Anträge im Rahmen der
Tagesordnung
j) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
k) Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages
bzw. eines Mitgliedsausschlusses
l) Beschlussfassung über die Gründung von Unterorganisationen
m) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
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Geschäftsordnung für den Vorstand der
SHG Leukämie – Lymphom und Plasmozythomtreff – Bremen - Nord
(§ 8 Abs. 2 der Satzung)
§ 1 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes
Die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften, der Satzung des Vereins und dieser Geschäftsordnung.
§ 2 - Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder
Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder bestimmen sich nach dem vom Vorstand aufgestellten Aufgabenverteilungsplan.
§ 3- Gemeinschaftliche Verantwortung des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes tragen für die gesamte Geschäftsführung gemeinschaftlich die Verantwortung. Sie haben sich daher über die Vorgänge innerhalb ihres Aufgabenfeldes gegenseitig zu unterrichten; wichtige Angelegenheiten sind gemeinsam zu behandeln.
(2) Die gemeinsame Verantwortung des Vorstandes verpflichtet das einzelne Mitglied, alle Vorgänge daraufhin zu überprüfen, ob es die anderen Mitglieder lediglich zu unterrichten hat, oder ob ein Vorstandsbeschluss herbeizuführen ist. Zur Durchführung von Maßnahmen ist das einzelne Vorstandsmitglied - außer in Fällen der Gefahr oder der Vertretung - nur innerhalb seines Aufgabenbereiches berechtigt.
§ 4- Vorstandssitzungen
(1) Die Mitglieder des Vorstandes treten jedes Quartal zu einer Vorstandssitzung zusammen, in der alle anstehenden Fragen behandelt und entschieden werden. Im Übrigen kann mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Vorstandssitzung verlangen.
(2) Sofern erforderlich, können auch andere Personen zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden.
(3) Über die Sitzungen des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Ergebnisprotokoll zu erstellen. Das Protokoll der vorherigen Sitzung ist 1.Tagesordnungspunkt der folgenden Sitzung.
§ 5 - Beschlüsse des Vorstandes
(1) Rechtsgeschäfte im Sinne von § 8 Abs. 3 der Satzung sind vom Vorstandsvorsitzenden und seiner Vertretung oder des Schatzmeisters (oder in Vertretung, ein anderes Vorstandsmitglied) jeweils zu zweit zu beschließen.
(1a) Die finanziellen Geschäfte können vom Schatzmeister im Rahmen des vorgegebenen, von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplans abgewickelt werden.
(2) Beschlüsse des Vorstandes sollen nach Möglichkeit einstimmig gefasst werden.
(3) In wichtigen Angelegenheiten ist nach Möglichkeit die Stellungnahme eines abwesenden Vorstandsmitgliedes einzuholen, insbesondere dann, wenn dessen Aufgabenfeld in erster Linie betroffen ist.
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